§ 1 Aufgaben des Beirats
Der Beirat nimmt gem. Nr. 3 des Organisationserlasses für den Beirat für Vertriebenen- und Spätaussiedlerfragen die in § 12 des Abschnitts V der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens (ZustVLaFlüw) vom 25. November 2003 (GVBl S. 880, BayRS 240-1-1-A), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1049, BayRS 240-1-1-A) festgelegten Aufgaben wahr. Er bestimmt außerdem eine Vertreterin/einen Vertreter des Vorsitzenden.
§ 2 Regelungsumfang der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung regelt den Geschäftsbetrieb des Beirats, soweit dieser nicht bereits in Abschnitt V der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens und den Bestimmungen des Organisationserlasses seinen Niederschlag gefunden hat.
§ 3 Einberufung
Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich. Wenn dies vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Frauen, vom BdV-Landesvorstand oder von mindestens drei Beiratsmitgliedern beantragt wird, ist innerhalb von sechs Wochen eine Sitzung des Beirats einzuberufen.
§ 4 Öffentlichkeit
Der Beirat tagt nichtöffentlich. Im Einzelfall kann durch Beschluss die Öffentlichkeit zugelassen werden.
§ 5 Beschlussfassung
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse sind bei Eilbedürftigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig.
Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit absoluter Mehrheit gefasst. Enthaltungen sind gültige Stimmen, die bei der Ermittlung der Mehrheit jedoch nicht berücksichtigt werden.
§ 6 Protokoll
Die Protokolle über die Beiratssitzungen werden grundsätzlich als Ergebnisprotokolle gefertigt und sind an die Mitglieder innerhalb von vier Wochen zu versenden. Widerspruch gegen das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen ab Zugang möglich.
§ 7 Auslegung der Geschäftsordnung
Über die während einer Sitzung auftauchenden Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet im Einzelfall der Vorsitzende. Die grundsätzliche Auslegung einer Bestimmung erfolgt durch den Beirat selbst.
§ 8 Änderung der Geschäftsordnung
Jedes Beiratsmitglied kann fristgemäß einen Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Geschäftsordnung stellen. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung trat vorbehaltlich der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit ihrer Annahme am 23.11.2007 in Kraft. Diese ist mit Schreiben vom 16. Januar 2008 erteilt worden.