Statut zur Auslobung des BdV-Kulturpreises

Der Vorstand des Bundes der Vertriebenen, Vereinigte Landsmannschaften, Landesverband Bayern e.V. hat am 10. Juli 2013 beschlossen, künftig einen
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K u l t u r p r e i s

auszuloben. Für die Vergabe gilt folgendes
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St a t u t

1. Der Kulturpreis wird vergeben für künstlerische, literarische oder wissenschaftliche Beiträge oder für solche aus dem Bereich der Brauchtumspflege, die
•    in den letzten drei Jahren in Bayern erstellt oder veröffentlicht wurden.
•  Themen der Vertriebenen oder Spätaussiedler in Deutschland, des deutschen Ostens oder der deutschen Siedlungsgebiete in Ost- und Südosteuropa behandelten.
•    das Verhältnis zwischen den Deutschen und den Völkern und Staaten Ost- und Südost-europas in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zum Gegenstand hatten.2. Er besteht aus dem Hauptpreis – einer Urkunde und einer Dotation bis zu 2.000 Euro – sowie bis zu zwei Ehrengaben.

3. Der Kulturpreis wird in einer öffentlichen Veranstaltung überreicht.

4. Für die Verleihung vorschlagsberechtigt sind die BdV-Kreis- und Bezirksverbände, die landsmannschaftlichen Landesverbände sowie die Mitglieder des Landesvorstandes des BdV-Bayern.

5. Der Kulturpreis wird 2013 vom Landesvorstand des BdV-Bayern vergeben. Ab 2014 wird dieser vom Landesvorstand des BdV-Bayern auf Vorschlag der Jury vergeben.

6. Die Jury besteht aus fünf Mitgliedern, die schriftlich bestellt werden:
• Zwei Mitglieder werden durch das für die Heimatvertriebenen zuständige Bayerische Staatsministerium benannt, drei Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand des BdV-Bayern.
•   In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder vorzuschlagen. Sollten ordentliche Mitglieder ausscheiden, rücken diese automatisch an deren Stelle.
•   Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch den Landesvorstand des BdV-Bayern.
•   Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds erfolgt eine Nachbesetzung für den Rest der Laufzeit.

7. Die Jury wählt in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, gibt sich erforderlichenfalls eine Geschäftsordnung und entscheidet bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppeltes Stimmrecht. Die Jury hat die Preisvergabe im angemessenen Umfang schriftlich zu begründen.

8. Ergänzende Einzelheiten (z. B. zu Terminfragen) können vom BdV-Landesverband als „Verleihungsbestimmungen“ festgelegt werden. Sie dürfen dem Statut nicht widersprechen.

9. Dieses Statut gilt bis auf weiteres. Nach Ausschreiben einer Vergabe ist eine Änderung des Status bis zur Übergabe der Preise nicht statthaft.

München, 10. Juli 2013
gez.
Christian Knauer
BdV-Landesvorsitzender